07.02.2008:
Zitat von p_teq:Alles anzeigenDa wir des Öfteren von den Usern hier gefragt werden, hier nun ein Auszug aus der KFZ-Betrieb Zeitschrift.
Rechtsunsicherheit schnellstmöglich ausräumen
Der BGH wies mit dem Urteil vom 12. 12. 2007 die Klage eines Mercedesfahrers ab, der Ansprüche wegen Roststellen an der Heckklappe seines 2002 erworbenen Gebrauchtwagens geltend machte.
Er hatte sich nicht an die Wartungsvorgaben gehalten.
Mit der Klausel gewährte der Autohersteller für alle seit 1998 ausgelieferten Wagen der Marke Mercedes eine so genannte "Mobilo-life"-Garantie gegen Durchrostung lebenslang bis 30 Jahre.
Ab dem fünften Jahr nach Auslieferung sieht die Klausel Wartung in Mercedes-Benz-Werkstätten vor.
Das Landgericht Braunschweig hatte die Bestimmung als unwirksam angesehen, weil der Käufer dadurch unangemessen benachteiligt wurde.
JETZT KOMMT ES:
Dagegen entschied der BGH, dass die Garantie ein zulässiges Instrument der Kundenbindung sei.
Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartungen in Mercedes-Werkstätten gegeben.
Ihm sei die Entscheidung überlassen, ob er von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen möglicherweise preiswerteren Werkstätten durchführen lässt.
Halte er sich an die Angaben, könne er sich die Ansprüche 30 Jahre lang erhalten.