09.05.2011:
Zitat von TheCommander:Alles anzeigenPolizei in Dortmund jagd seit einiger Zeit auf der A40 Fahrzeuge über 200 cm Breite, welche in Baustellen die linke Spur benutzen, obwohl für Fahrzeuge über 2 m verboten ist.
In Zukunft will man den neuen Fahrzeugen aber Rechnung tragen und die linken Spuren bei neuen Baustellen mit Schilder < 2,1 m > versehen.
Ob es für den Sorento reicht?
Für meinen reicht es nicht, der ist 2,29 m
Zitat von DedlWe:für den Sorento XM reicht das leider auch nicht : 2,18 m
Gruß
Zitat von A_WE:jep, die spiegel zählen mit.
das wissen nur leider nicht alle und wägen sich fälschlicherweise in sicherheit, weil das fahrzeug ohne die spiegel keine 2m hat...
Zitat von wolgaster:Aber nur den Rechten , sonst Bussgeld wegen fahren ohne Spiegel !!!
Zitat von DedlWe:Alles anzeigenIch habe im letzten Jahr dem ADAC geschrieben und darum gebeten, sie möchten sich um die linke Spur in Baustellen einmal kümmern.
Nur knapp 1/3 der zugelassenen Fahrzeuge dürfen diese Spur überhaupt nutzen, dies hat mir der ADAC bestätigt und gleichzeitig versprochen einmal beim Gesetzgeber nach zu fragen.
Vor einiger Zeit bekam ich Antwort:
Es handelt sich bei der 2m Breitenbeschränkung um ein Relikt aus den 70er Jahren, damals hatten alle Fahrzeuge nur einen Aussenspiegel und waren mit Spiegel nur ca 1,80m breit.
Die Fahrzeuge der heutigen Generation sind alle 1,80 - 1,95 m breit und haben zusätzlich 2 Aussenspiegel die auch noch deutlich an Größe zugelegt haben. Dies hat der Gesetzgeber bis heute nicht berücksichtigt.
Allerdings ändert dies nichts an der Rechtslage, max Breite 2,0m heißt das kein Fahrzeug das eine Gesamtbreite von 2,0m überschreitet diese Spur nutzen darf.
Eine Änderung ist auch nicht vorgesehen, da die Baustellen kaum mehr Platz hergeben um eine breite linke Spur ein zu richten.
Gruß
Zitat von ansch:Ja, dass einige, zum größten Teil kleinere Fahrzeuge, hinten an meiner Stoßstange hängen, wenn ich mit dem WoWa unterwegs bin, kenne ich auch.
Ich selbst überhole WoWa und LKW´s mit meinem SUV, wenn Sie langsamer unterwegs sind. D.h. es liegt dann doch wohl eher an den Fahrern und nicht am Auto.
Zitat von Carsten_Stgt:Alles anzeigenWenn hier so eifrig über die Breite von hauptsächlich PKW und SUV in 2 mtr. Beschränkung auf Baustellenspuren diskutiert wird, was ist eigentlich mit den LKW´s?!?
Laut gesetz sind in Deutschland Fahrzeuge mit einer max. Breite von 2,5 und teilweise 2,55 mtr. zugelassen. Alles was breiter ist braucht eine Sondergenehmigung zur Fahrt und evtl. sogar Begleitfahrzeuge.
Ich habe heute spasseshalber mal einige LKS´s in der Breite vermessen. Darunter ein MB Aktros, MAN, Volvo. Das Resultat... alle waren incl. der Außenspiegel deutlich breiter als 2,55 mtr.
Jetzt müssen die ganzen LKW´s Sondergenehmigungen zur Fahrt beantragen, haben sie diese nicht müssten auch denen Strafmandate ausgestellt werden.
Armes Deutschland
Zitat von katana:Alles anzeigen..ich zitiere hiermal seeman28,
Bei der Fz-Breite gilt die StVZO, also die technische Seite der Angelegenheit. hier wird die Fz-Breite ohne bewegliche Teile und Ladung angegeben.
Bei der Breiten-Angabe auf den Schildern, gilt die StVO, also die Verordnung über das Verhalten im Strassenverkehr.
Hier ist die Tatsächliche Breite gemeint, weil es auch überstehende Ladung zur Seite geben kann.
Wenn ich ein Fz mit 1,9m Breite, einschl. Spiegel, und seitlich überstehender Ladung von jeweils nur 10cm, über Spiegel, habe, darf ich auch nicht links fahren, da jetzt die "Fz-Breite" ebenfalls "tatsächlich" über 2m beträgt.
Zitat von eifel_ninja:Alles anzeigenUnd so schaut das ganze Gesetzlich aus:
§ 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Oder hier: § 22 StVO - Ladung
Zitat von Paul_Brause:Alles anzeigenEinen Bekannten hats auch erwischt, er hatte heute ein Ticket im Briefkasten weil sein "Fahrzeug zu breit für die linke Spur bei ausgewiesener Spurbreite von 2m" ist.
Audi A6 Avant. Kostenpunkt 15 Euronen.
Endlich wieder eine neue Möglichkeit seine Kohle los zu werden
Edit ergänzt noch einen schönen link zum Thema
Zitat von Klapperstrauss:Das Klatschblatt hat sich dem Thema bereits angenommen!